AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alu TecLines GmbH ( folgend AGB )

1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.  
1.2 Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller diese bei seiner Bestellung zu Grunde gelegt hat. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen. Sie gelten ebenfalls, wenn bei Vertragsabschluss keine schriftliche Auftragsbestätigung dem Besteller vorgelegen hat. 
1.3 Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese maßgebend. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller für die Ausführung des Vertrages vereinbart werden, sind in dieser Auftragsbestätigung festzuhalten. Nebenabreden werden nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. 
2. Angebote und Aufträge
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wirksame Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen kommen somit erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Annahme der Ware bzw. Dienstleistung zustande. 
2.2 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie schriftliche, zeichnerische, mündliche Vorschläge und Entwürfe, die sich z.B. mit der Konstruktion, Anordnung, Verarbeitung, Veredelung oder Statik befassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 
2.3 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Preise, Werkzeuge
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk oder ab Versandlager zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Der Versand erfolgt unfrei einschließlich einer „Standard“ Verpackung. Diese Verpackung schützt nicht vor Korrosion/ Oxidation. Spezielle Kundenverpackungen müssen Bestandteil der Anfrage und/oder des Angebotes sein und benötigen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Diese werden gesondert berechnet.
3.2 Falls eine „frachtfreie“ Lieferung vereinbart wurde, steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die vorgesehene Fracht zu vergüten. Im Falle der Vergütung müssen wir nur die normalen Frachtsätze vergüten. Zusätzliche Aufschläge wie Stückgut, Eilgut, Zwischenfrachten sowie Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.  
3.3 Nach Vertragsabschluss sind wir dazu berechtigt, eine Preiserhöhung durchzuführen, wenn bis zum Tag der Lieferung eine Erhöhung der Rohstoffe, Hilfsstoffe, Frachten, behördliche Auflagen ( In- und Ausland ) neu eingeführt und/oder erhöhte Abgaben ( auch Zölle ) geleistet werden müssen. 
3.4 Auslandsgeschäfte werden generell in Euro berechnet. Das Risiko der Wechselkursparität nach Vertragsabschluss trägt der Besteller.
3.5 Durch Vergütung/ Kauf von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf die Werkzeuge. Diese bleiben im Eigentum der AluTecLines GmbH. Nach 3 Jahren der letzten Lieferung sind wir dazu berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.
3.6 Bei Rahmenaufträgen/ Abrufaufträgen erfolgt die Mengenreduzierung in Reihenfolge der Abrufe. Die Mengen der Abrufe sind rechtzeitig zu melden, so dass eine Herstellung und Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist möglich ist. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Wird die vereinbarte Menge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums abgerufen, sind wir dazu berechtigt, dem Besteller die vereinbarte Restmenge innerhalb von 3 Wochen auf seine Kosten zuzusenden und zu berechnen oder den Auftrag als komplett erledigt zu erklären.
3.7 Zahlungskonditionen, Skonti und Rabatte benötigen einer gesonderten Vereinbarung.
4. Lieferungen, Liefertermine
4.1 Unsere Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt der vollständigen und korrekten Selbstbelieferung, sofern nicht selbst verschuldet.
4.2 Alle unsere Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd, soweit sie nicht durch uns als verbindlich bezeichnet wurden.
4.3 Liefertermine beginnen ab Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für den Auftrag benötigten Einzelheiten und eventuellen Freigaben ( Zeichnungs-, Werkzeug- und Musterfreigaben) durch den Besteller. Liefertermine verlängern sich entsprechend um diese Zeiten.
4.4 Lieferfristen und Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit oder Liefertermin das Werk bzw. das Lager verlässt.
4.5 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände – z.B. mangelnder Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik, fehlende Transportmöglichkeiten, behördlichen Aktionen, Energieversorgungsproblemen, Werkzeugbruch usw. (auch bei Vorlieferanten) verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, auch innerhalb eines Verzuges. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Bei Lieferverzögerungen die länger als 3 Monate andauern, ist der Besteller berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten, aber dazu verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt bereits gefertigte Vorrichtungen, Werkzeuganteilskosten und eventuelle produzierte Teilmengen zu übernehmen und zu bezahlen. Schadensersatzansprüche werden für diese Fälle ausdrücklich ausgeschlossen.
4.6 Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu tätigen. Mengenabweichungen in Höhe von +/- 10% sind zulässig. Dies gilt für alle Arten von Aufträgen und Lieferungen, auch bei Rahmen- und Abrufaufträgen.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige oder bedingt entstehende Forderungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen und im Falle, dass Zahlungen auf bezeichnete Forderungen getätigt werden. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
5.2 Eine Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt unentgeltlich für uns, ohne eine Verpflichtung für uns. Wir sind Hersteller einer neuen Ware gemäß § 950 BGB, sodass wir zu jedem Zeitpunkt und der Verarbeitung Eigentümer der Ware sind. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Besteller gehörigen Waren erwerben wir das alleinige Eigentumsrecht an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Diese neue, verbundene, vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt diese unentgeltlich für uns.
5.3 Bei Verarbeitung mit anderen, ihm nicht gehörigen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu. Der Besteller verwahrt auch diese Waren für uns unentgeltlich. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Bei einem Versicherungsfall entstehende Forderungen gegen den Versicherer werden schon jetzt an uns abgetreten.
5.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nur be- und verarbeiten oder veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Bis zur Erfüllung seiner Forderungen ist er dazu verpflichtet, sich das Eigentum vorzubehalten. Es wird ihm untersagt, Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignungen, einzugehen. Sämtliche Forderungen, die dem Besteller durch Verwendung unseres Eigentums entstehen, tritt er schon jetzt an uns ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück eines Dritten wird auch die gesamte Forderung des Bestellers an uns abgetreten. 
5.6 Der Besteller ist dazu ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung wird Ihm untersagt, ebenso bei Factoring Geschäften.
5.7 Unsere Ansprüche dürfen jederzeit offen gelegt werden.
5.8 Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen durch Dritte, hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5.9 Das Recht des Bestellers zur Verfügung über unsere Vorbehaltsware einschließlich der Be- oder Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem andern Vertrag nicht nachkommt. Das Gleiche gilt, wenn die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigt wird.
5.10 Wir sind dann ohne Fristsetzung dazu berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und hierzu das Betriebsgrundstück des Bestellers zu betreten. Weiterhin sind wir berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis frei zu veräußern, zu versteigern oder zu verwerten. Sind wir Miteigentümer der Vorbehaltsware, wird mit den übrigen Miteigentümern abgestimmt. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten freizugeben.
5.11 Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug aller Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein möglicher Überschuss wird an Ihn ausbezahlt.
5.12 Die genannten Regelungen gelten nicht bei Vorkassengeschäfte.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Als Bargeschäft/ Barzahlung werden nur Zahlungen in bar, per Überweisung oder per Scheck akzeptiert. Der Rechnungsbetrag wird sofort nach Warenannahme zur Zahlung fällig.
6.2 Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dieser vorab mit uns vereinbart wurde.
Die Zahlung ist so zu tätigen, das wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
6.3 Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers ist nur dann zulässig, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.4 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.5 Ein Zahlungsverzug des Bestellers tritt generell ohne Mahnung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels ein. Maßgebend hierfür ist unser Rechnungsdatum.
6.6 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet ab dem Tag der ersten Fälligkeit. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.7 Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und bei Diskontierungsfähigkeit ohne Skontoabzug erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Kosten für Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.
6.8 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auch Wechsel, sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheiten auszuführen oder aber vom Vertrag, bei angemessener Nachfrist, zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
7. Schutzrechte 
Bei Aufträgen und Lieferung, welche durch Zeichnungen oder Angaben des Bestellers gefertigte Produkte eventuelle Schutzrechte Dritter verletzten, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.  
8. Gefahrenübergang bei Versendung
8.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8.2 Das Abladen der Ware ist Sache des Bestellers. Wir sind hierzu nicht verpflichtet.
9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und diese spätestens nach 5 Werktagen schriftlich gemeldet hat. In jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau der Ware.
9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung mit uns vereinbaren. 
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9.6 entsprechend
9.8 Produkte ohne Leistungserklärung oder CE-Kennzeichnung sind nicht für den Einbau in Bauwerke geeignet.
10. Sonstiges
10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt 
10.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
10.4 Eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz. Unsere Kunden willigen ein, dass wir zum Zweck unserer Geschäftsbeziehung Auskunfteien Daten gem. § 29 BDSG übermitteln. Eine Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG kann verlangt werden.
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